Da die derzeitige Rechtslage nicht gerade eindeutig ist, empfiehlt sich zuerst einmal ein Blick in den Mietvertrag, dort findet man dann meist Absätze wie z.B.;
"Jede Tierhaltung, mit Ausnahme von Kleintieren, wie z.B. Zierfische, Ziervögel, Hamster, bedarf der Zustimmung des Vermieters."
Derzeit geht man davon aus, dass Echsen und Schlangen zu den Kleintieren zählen. Es gibt bereits Urteile, welches dieses auch bestätigen. Allerdings sollte man sich darauf nicht verlassen, denn auch, wenn dem so ist und man sich ja darauf Berufen könnte, findet man in den Mietverträgen meist noch weitere Zusätze, wie z.B.;
"Der Vermieter kann die Zustimmung verweigern, wenn eine Gefährdung oder Belästigung durch das Tier nicht völlig auszuschließen ist. Eine bereits erteilte Zustimmung kann widerrufen bzw. der vorübergehende Aufenthalt untersagt werden, wenn von dem Tier Störungen und/oder Belästigungen ausgehen."
Durch diesen Zusatz hat der Vermieter nämlich trotzdem die Möglichkeit auch das Halten von Kleintieren zu untersagen. Allerdings wäre der Vermieter in diesem Falle Beweispflichtig. Er müsste also Beweisen, dass eine Gefährdung, eine Störung oder eine Belästigung vorliegt. Meist wird hierfür als Argument angeführt, dass Tiere wie z.B. Schlangen im Fall eines Ausbruches aus dem Terrarium eine potentielle Gefahr darstellen können. In Bezug auf Gifttiere wird eine solche Argumentation in den meisten Fällen auch Erfolg haben. Bei Würgeschlangen, insbesondere bei kleinbleibenden Arten, oder bei Echsen, wie z.B. Agamen oder Geckos, wird es mit dieser Argumentation schon schwerer.
Bei Insekten, zu denen auch die Vogelspinnen zählen, könnte man sich nun auf den Standpunkt stellen, das Insekten nicht zu den Tieren zählen, deren Haltung durch den Vermieter genehmigt werden muss. Doch Vorsicht, auch hier kann der Vermieter wieder mit dem Argument der Gefährdung kommen und sich dabei auf die Giftigkeit der Tiere berufen.
Kommt es also nun zu einem Streit sind die Fronten sehr schnell verhärtet, nicht zuletzt durch die unterschiedlichen Möglichkeiten der Argumentationsweisen. Jede Partei, also Mieter und Vermieter, wird so Argumentieren wie es für sie am besten ist. Das Ergebnis ist dann meist das diese Fälle zu einem Rechtsstreit werden und vor Gericht landen. Und dort ist man dann darauf angewiesen, dass man das Gericht von seiner eigenen Argumentation überzeugen kann, was aber nicht immer gelingt.
Und auch wenn man den Rechtsstreit gewinnt: der Streit bleibt meistens erhalten und ein ehemals ruhiges und angenehmes Wohnen und/oder eine gute Nachbarschaft ist dann meistens nicht mehr gegeben, gerade dann nicht wenn Nachbarn an dem eigentlichen Streit beteiligt waren.
Man sollte also von vorn herein auch diesen Punkt in seine Überlegungen mit einbeziehen und in jedem Falle abklären. Zum Wohle des Tiers ist von sogenannten "Nacht und Nebelaktionen" grundsätzlich abzuraten, denn auf Dauer kann man solche Tiere nicht "verstecken".
Meistens kennt man seine Nachbarn und kann evtl. schon einschätzen, wie diese reagieren würden. Kennt man den Vermieter persönlich, so kann man auch hier eine Prognose wagen. Meist hilft ein offenes Gespräch über das Thema Reptilien und Terraristik, anfängliche Ängste und Bedenken auszuräumen. Anhand von Bildern von anderen Reptilienhaltern kann man zeigen, wie die Tiere später in Terrarien untergebracht werden und wie diese gesichert sind. Wenn man im Freundeskreis jemanden hat der bereits Reptilien hält, kann man denjenigen z.B. Bitten sein Tier zu solch einem Gespräch mitzubringen.
Abschließend kann man sagen, dass man bei Echsen, wie z.B. Agamen und Geckos, und bei den kleineren Arten der Würgeschlangen durchaus gute Karten hat, dass diese im Falle eines Streits unter die Kleintierregelung fallen. Bei anderen Arten, wie z.B. Riesenschlangen, könnte dies schon schwieriger werden. |
Urteile und Kommentare aus dem Internet
Gerne wird im Internet, z.B. in Foren, auf Urteile von Gerichten und/oder Kommentaren zu diesen Verwiesen. Grundsätzlich eine gute Sache, die aber mit ein wenig Vorsicht zu genießen ist.
Meist kann man schon an den Aktenzeichen erkennen das die Urteile zum Teil schon mehrere Jahre alt sind und in der Zwischenzeit ggf. durch jüngere Urteile an Bedeutung verloren haben oder aber durch Urteile einer höheren Instanz aufgehoben wurden. Unter Umständen haben sich sogar die Rechtsgrundlagen, auf welchen das alte Urteil basiert, in der Zwischenzeit z.B. durch geänderte oder neue Gesetze geändert.
Auch sollte man Bedenken, dass es sich bei einem Urteil meist um eine Entscheidung im Einzelfall handelt und man deswegen das Urteil nicht direkt für sich übernehmen kann. Wenn also Max Mustermann laut Urteil seine Riesenschlange in seiner 1-Zimmerwohnung behalten durfte, bedeutet dies noch lange nicht das Martin Mustermann diese auch in seiner 1-Zimmerwohnung behalten darf, bzw. ein Gericht für ihn dann genauso Urteilen würde.
Im Falle eines Rechtsstreits sollte man sich also in jedem Fall von einem Anwalt beraten lassen und sich nicht auf irgendwelche Beiträge im Internet verlassen, gerade nicht bei einem so komplexen Thema wie dem Mietrecht. |